11. Juli 2019

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Die Wählergruppe führt den Namen Freie Wählergruppe Steinweiler / FWS
  2. Der Sitz der Wählergruppe ist Steinweiler/Pfalz, die Anschrift entspricht der des ersten Vorsitzenden

§2 Zweck

Die Wählergruppe setzt sich zum Ziel, parteiunabhängige Kommunalpolitik im Gemeindebereich Steinweiler, zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger, nach den Prinzipien der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Wählergruppe können alle Bürgerinnen und Bürger von Steinweiler werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung
  3. Alle Mitglieder besitzen Stimmrecht. Zum ersten und zweiten Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die Interessen der Wählergruppe im Rahmen der ihr gestellten Aufgaben ernsthaft zu vertreten. Sie nehmen an der kommunalpolitischen Willensbildung innerhalb der Wählergruppe aktiven Anteil und unterstützen deren organisatorischen Aufbau innerhalb der Gemeinde Steinweiler
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgesetzten Jahresbeitrag zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten. Der Jahresbeitrag kann per Lastschrift eingezogen werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Wählergruppe endet durch

  1. Tod
  2. Gegenüber dem Vorstand zum Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärten Austritt
  3. Rechtskräftige Aberkennung der Ehrenrechte oder des Wahlrechts
  4. Ausschluss

Ein Ausschluss kann nur durch den Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund hierzu vorliegt (z.B. vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung, unehrenhaftes Verhalten usw.). Über den Einspruch eines auszuschließenden Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung

§6 Organe

Organe der Wählergruppe sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem 2. Vorsitzenden
    – dem Schriftführer
    – dem Rechnungsführer
    – bis zu vier Beisitzern
    – den jeweiligen Gemeinderatsmitgliedern der Wählergruppe

  3. Als gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB mit Einzelbefugnis gelten der 1. und 2. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende kann von der Einzelbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der 12. Vorsitzende verhindert ist.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergruppe und organisiert die kommunalpolitische Arbeit der Wählergruppe im Ortsgemeindebereich. Er erstattet in der Mitgliederversammlung einen eingehenden Bericht über die Entwicklung der Wählergruppe.
  2. Der 1. Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse und Einhaltung der Satzung. Er hat die Vorstandsitzungen vorzubereiten und zu leiten. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung.
  3. Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Angelegenheiten, er führt das Mitgliederverzeichnis, das Sitzungsprotokoll und erstattet in der Jahreshauptversammlung den Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes.
  4. Der Rechnungsführer führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Wählergruppe unter Verwendung belegmäßiger Nachweise Buch und erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht über die finanzielle Entwicklung der Wählergruppe.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und des Versammlungsortes spätestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Versammlungstermin.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) kann durch Beschluss des Vorstandes schriftlich und unter Einhaltung der Einladungsfrist von acht Tagen bei Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie prägt die Grundsätze der kommunalpolitischen Willensbildung der Wählergruppe.
  4. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    – Wahl des Vorstandes (§7)
    – Festsetzung des Mitgliederbeitrages (§4)
    – Beschluss über Satzungsänderungen (§11)
    – Entlastung des Vorstandes
    – Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
    – Beschluss über die Auflösung der Wählergruppe oder Vereinigung mit anderen
    Wählergruppen (§12)
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Ausnahmen §11, 12 und 13).
    Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Stimmzetteln geheim gewählt. Die Wahl kann auch per Akklamation erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
  6. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Über den Verlauf und die Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen führt der Schriftführer ein schriftliches Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Aufstellung der Kandidaten zur Gemeindevertretung

  1. Die Kandidaten der Wählergruppe werden durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) nominiert.
  2. Für die Durchführung der Wahl und die Einhaltung der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestehenden Vorschriften sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Kommunalwahlgesetzes (KWG) des Landes Rheinland-Pfalz verbindlich.
  3. Unter der Leitung des Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer und zwei Stimmenzähler
  4. Gewählt werden können nur Mitglieder, die anwesend sind, oder im ernsten Verhinderungsfall ihre Bereitschaft zur Kandidatur unwiderruflich schriftlich erklärt haben.
  5. Nach Aufstellung der Bewerberliste benennt die Versammlung 2 Teilnehmer, die die ordnungsgemäße Listenaufstellung unterschriftlich, eidesstattlich bestätigen
  6. Weiter werden ein Vertrauensmann und ein Vertreter bestimmt, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind.

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern beantragt werden. Eine Änderung kann nur in der Mitgliederversammlung mit zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§12 Auflösung der Wählergruppe oder Vereinigung mit anderen Wählergruppen

Eine Auflösung der Wählergruppe oder ihre Vereinigung mit anderen Wählergruppen im Gemeindebereich kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung

– mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
– die gleichzeitig aber auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten müssen

erfolgen.

§13 Vermögen der Wählergruppe

Über die Verwendung etwa vorhandenen Vermögens entscheidet im Falle der Auflösung der Wählergruppe oder im Falle deren Verschmelzen mit anderen Wählergruppe die Mitgliederversammlung

– mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
– die gleichzeitig aber auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten müssen

§14 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen der Wählergruppe und ihren Mitgliedern sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bereich die Wählergruppe ihren Sitz hat.

§15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 1984 mit 16 Stimmen beschlossen. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft

Steinweiler, 16. Februar 1984

Freie Wählergruppe e.V. Steinweiler

Änderung der Satzung

Steinweiler, 13.Februar 2009

Gerald Claus, 1. Vorsitzender

Dirk Gensheimer, Schriftführer